Satzung
unter Einschluss der am 14.11.2002 beschlossenen Satzungsänderungen
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen "Initiative Hauptstadt Berlin e.V.". Er ist in
das Vereinsregister eingetragen.
- Der Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 Vereinszweck
- Das Wirken des Vereins war bislang u.a. gerichtet auf die Förderung einer
zügigen und konsequenten Umsetzung des Bundestagsbeschlusses vom 20.6.1991
bis zur Erlangung der völligen Funktionsfähigkeit Berlins als Regierungs-
und Parlamentssitz. Der Verein stellt stolz fest, daß dieses Satzungsziel erreicht ist.
- Nunmehr sind Vereinszweck:
- die Förderung der Völkerverständigung, insbesondere die
Weiterentwicklung der deutschen Hauptstadt Berlin zu einer der Toleranz und der
Völkerverständigung verpflichteten europäischen Metropole in
politischer, wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller und sportlicher Hinsicht,
- die Förderung der Volksbildung; dazu sind insbesondere die Aufgaben und die
Verantwortung aller gesellschaftlicher Gruppen in einer freiheitlich-demokratischen
Gesellschaftsordnung nach innen wie nach außen verständlich zu machen,
der Gemeinsinn und das Zusammenwirken der verschiedenen Gesellschaftsgruppen
u.a. durch Hinwendung zur Öffentlichkeit zu fördern und für die
Bedeutung und das Bild Berlins als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland einzutreten.
- Die Erfüllung des Satzungszwecks nach Abs. 2 soll erreicht werden durch
- Vortragsveranstaltungen zu Themen, die geeignet sind, der Völkerverständigung
und der Volksbildung zu dienen, insbesondere durch Meinungs-, Erfahrungs- und
Wissensaustausch, durch Förderung der Begegnungen zwischen Menschen aller
sozialen und nationalen Herkünfte sowie durch Förderung des Austausches
von Informationen über Deutschland und das Ausland,
- andere Veranstaltungen wie dem Besuch kultureller Einrichtungen und die
Durchführung von Sportveranstaltungen, die geeignet sind, der Begegnung und
Verständigung von Menschen zu dienen,
- Unterhaltung von völkerverständigenden Beziehungen zu Vereinen oder
Einrichtungen des Auslandes, insbesondere zu den Partnerstädten Berlins im
Ausland, zu den diplomatischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen
Vertretungen des Auslandes in Berlin, und Förderung von völkerverständigenden
Begegnungen mit deren Vertretern,
- Begründung und Pflege von Beziehungen zu öffentlichen Institutionen der
Politik, der Wirtschaft, der Wissenschaft, der Kultur und des Sports zwecks
Förderung der Satzungsziele und Unterstützung gemeinnütziger Aufgaben
der vorgenannten Institutionen, soweit diese als steuerbegünstigte
Körperschaften anerkannt sind,
- Unterstützung sozialer Einrichtungen nach Maßgabe von § 58 Nr. 1 AO
für deren steuerbegünstigte Zwecke, sofern es sich bei den Trägern
dieser Einrichtungen um ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder
juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt; die vorgenannte
Unterstützung soll insbesondere der Völkerverständigung und der
Volksbildung dienen, z.B. durch Informationsveranstaltungen oder die Beschaffung
von Informationsmitteln sowie durch die Unterstützung von Einrichtungen, die
ihrerseits völkerverständigende Begegnungen fördern.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten mit Ausnahme einer Erstattung etwaiger Auslagen keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede Person sein.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der
über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung
des Vereins an.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt
oder durch Ausschluß aus dem Verein.
Der Austritt muß schriftlich erklärt werden. Das Schreiben ist an ein
vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt aus dem Verein,
der nur mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum 30.06. oder 31.12.
möglich ist, erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des Vereins.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich
den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder gegen eine Anordnung
der Vereinsorgane zu verzeichnen ist. Den Antrag auf Ausschluß kann jedes Mitglied
stellen. Über den Antrag entscheidet der gesamte Vorstand.
§ 4 Mitgliedschaftsrechte
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins
teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes
Mitglied hat eine Stimme.
§ 5 Mitgliedschaftspflichten
- Jedes Mitglied hat einen monatlichen Beitrag zu leisten. Der Mindestbeitrag
beträgt ab dem 01.07.1994 € 12,78.
- Die Höhe des Beitrages wird im übrigen von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung
die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf das Fünffache eines
Jahresbeitrages nicht überschreiten.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu
unterlassen, was das Ansehen des Vereins und die Erreichung des Zwecks
gefährden könnte.
§ 6 Verwendung von Vereinsmitteln
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Beirat.
- Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle
Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn es
der Vorstand beschließt oder mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder
dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten
zuständig:
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Erteilung oder Verweigerung
der Entlastung;
- die Festsetzung der Höhe des Beitrages; Beschlußfassung über die
Erhebung einer Umlage;
- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates;
- die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung
einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Dieser setzt auch
die Tagesordnung fest. Die Ausführung der Einberufung obliegt dem Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung dem geschäftsführenden Vorstand.
- Zwischen der Einberufung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen
mindestens zwei Wochen liegen, wobei der Tag der Einberufung und der Tag der
Mitgliederversammlung nicht mitgezählt werden.
- Jede Ladung muß die vollständige Tagesordnung enthalten.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Tage vorher
schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
§ 12 Beschlußfassung
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von
Gästen entscheidet der Versammlungsleiter; seine Entscheidung kann die
Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluß ändern.
- Die Protokollführung obliegt einem von der Versammlung zu wählenden
Protokollführer.
- Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist
zulässig. Vollmachtnehmer kann jedoch nur ein Vereinsmitglied sein.
- Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen, zur Änderung des satzungsmäßig festgelegten
Zweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen,
das von dem Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 13 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem geschäftsführenden Vorstand, und zwar dem Vorsitzenden und drei
stellvertretenden Vorsitzenden,
- weiteren Vorstandsmitgliedern.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Jedes Organmitglied ist einzeln zu wählen. Jedes
Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der übrige Vorstand berechtigt, ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer zu wählen.
- Der Vorstand legt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes fest,
welcher stellvertretende Vorsitzende jeweils für Finanzen, für Programm
und für Schriftführung verantwortlich ist, und beschließt die
weitere Aufgabenverteilung im Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand
erledigt im Sinne und im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes die laufenden
organisatorischen und finanziellen Aufgaben. Er ist verpflichtet, den Vorstand
über alle Beschlüsse und Maßnahmen unverzüglich zu informieren.
Beschlüsse des Vorstandes gehen den Beschlüssen des geschäftsführenden
Vorstandes vor.
- Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, vertreten.
Der Vorstand wird von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit.
- Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung
aller Ämter und hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für
rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Der geschäftsführende wie der
Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist.
- Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung
leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Beirat
- Der Beirat berät und unterstützt den Verein bei der Durchsetzung und
Verwirklichung des Vereinszweckes.
- Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die nicht Mitglieder des
Vereins sein müssen.
- Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitglieder
des Beirates für die Dauer von zwei Jahren.
- Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte einen ersten und einen
zweiten Vorsitzenden.
- Im übrigen gelten die Vorschriften für Vorstandsmitglieder entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit vier Fünfteln der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste
Vorsitzende und der zweite Vorsitzende des Vorstandes die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der
Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine
Rechtsfähigkeit verliert.
- Im Falle der Auflösung des Vereins und im Falle des Wegfalls der
gemeinnützigen Zwecke des Vereins ist das Vereinsvermögen dem Land
Berlin mit der Maßgabe zu übertragen, es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Beitragsordnung
- Gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 der Satzung der Initiative Hauptstadt Berlin e.V. hat die
Mitgliederversammlung die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzusetzen.
- Personenmitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 20,00 € monatlich zu leisten.
Firmenmitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 50,00 € monatlich zu leisten.
Für Firmenmitglieder, die vom 01.01.2009 an beitreten, gelten folgende, sich nach ihrem
Gesamtjahresumsatz richtende Mitgliedsbeiträge:
Beitrags- stufe: |
Beitrag/Jahr: |
Unternehmensgröße nach Gesamtjahresumsatz: |
| 1 | 600 €/Jahr | < 10 Mio. Euro |
| 2 | 1.200 €/Jahr | < 50 Mio. Euro |
| 3 | 1.800 €/Jahr | < 200 Mio. Euro |
| 4 | 2.400 €/Jahr | Ab 200 Mio. Euro |
- Unter Firmenmitgliedern im Sinne der Beitragsordnung sind folgende natürliche
und juristische Personen zu verstehen:
- Alle juristischen Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften, Vereine im Sinne
der §§ 21 ff BGB, politische Parteien, Genossenschaften, Versicherungsverein a.G.
- Alle Personengesellschaften (OHG, KG, GbR, Partnerschaftsgesellschaft).
- Alle Kaufleute im Sinne der §§ 1, 2, 3, 5, 6 Handelsgesetzbuch und alle sonstigen Gewerbetreibenden.
- Alle freiberuflichen Unternehmer.
Unter Personenmitgliedern im Sinne der Beitragsordnung sind alle sonstigen natürlichen
Personen zu verstehen.
- Natürlichen Personen steht es offen, sich für eine Personenmitgliedschaft
oder eine Firmenmitgliedschaft zu bewerben.
- § 5 Abs. 3 der Satzung der Initiative Hauptstadt Berlin e.V. bleibt durch diese
Beitragsordnung unberührt.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 11.12.2008.
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